AGB

                                                                                                              

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnarbeiten

1. Anwendungsbereich: Für alle von uns durchgeführten Lohnarbeiten gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lohnarbeiten. Entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen oder unseren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommen.

2. Notwendige Angaben: Allen uns zur Bearbeitung übergebenen Werkstücken ist ein Lieferschein beizufügen. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)  Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Art der Verpackung

b)  Werkstoffqualität

c)  gewünschte Bearbeitung

d)  gewünschte Prüfverfahren

e)  weitere für den Erfolg der Bearbeitung notwendige Angaben oder Vorschriften

Fehlen die erforderlichen Angaben oder sind sie unvollständig oder unrichtig, führen wir die Bearbeitung nach bestem Ermessen durch.

 

3. Lieferzeit: Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit wird nur annähernd und unverbindlich vereinbart.

4. Gefahrübergang: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Werkstücke vom Besteller auf seine Kosten und seine Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Wird hiervon auf Veranlassung des Bestellers abgewichen, sind die daraus resultierenden Kosten vom Besteller zu tragen. In jedem Fall geht die Gefahr mit dem Verlassen des Werks auf den Besteller über.

5. Zahlungsbedingungen: Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Kaufpreiszahlungen sind innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Ware und der Rechnung bar oder per Überweisung bei uns eingehend zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zu‐ rückbehaltungsrecht nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm darüber hinaus nur insoweit zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Gewährleistung: Die Bearbeitung wird durch uns fachgerecht und sorgfältig ausgeführt. Der Besteller hat die Bearbeitung unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Bearbeitung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, anderenfalls gilt die Bearbeitung auch angesichts des Mangels als genehmigt. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen und muss den festgestellten Mangel konkret beschreiben. Sollte eine Mängelanzeige berechtigt sein, so werden wir nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder die Bearbeitung an dem alten oder einem entsprechenden neuen Werkstück wiederholen (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Besteller unzumutbar, so kann dieser den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Auftraggebers mit Ausnahme der Ansprüche in Ziffer 8 (Haftung) bestehen nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Sofern wir den Besteller dazu auffordern, hat dieser unverzüglich Proben oder nach unserer Wahl das gesamte beanstandete Material zwecks Prüfung zurückzuliefern. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

7.Rücktritt: Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die Leistung endgültig unmöglich wird. Wird trotz angemessener Nachfrist und entsprechender Rücktrittserklärung die Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall nicht. Der Lieferer kann insbesondere vom Vertrag zurücktreten, wenn sich Materialabweichungen im Verhältnis zum Muster und/oder den Beschreibungen, die Grundlage des Auftrages waren, herausstellen, insbesondere Abweichungen von physikalischen oder chemischen Zustandsbeschreibungen. Dies gilt auch bei unvorhersehbaren Verformungen der beigestellten Bauteile auf Grund vorhandener oder durch den Auftragnehmer induzierter Eigenspannungen.

8. Haftung: Für Schäden haften wir nur, wenn die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, z.B. nach dem ProduktHaftG oder in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn eine ausdrückliche Garantie übernommen wurde oder wenn der Eintritt des Schadens auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten unsererseits beruht. In allen anderen Fällen ist unsere Haftung, unabhängig von der Rechtsgrundlage, ausgeschlossen. Auf jeden Fall ist die Haftung begrenzt auf denjenigen Schaden, der bei Vertragsschluss aufgrund der uns zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehbar war sowie auf den Schaden, der typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entsteht. Die Haftung ist der Höhe nach zudem begrenzt auf den Wert der beauftragten Bearbeitung. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, z.B. nach dem ProduktHaftG oder in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn eine ausdrückliche Garantie übernommen wurde oder wenn der Eintritt des Schadens auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten unsererseits beruht. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen.

9. Allgemeines: Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Geschäfts‐/ Niederlassungssitz zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Schorndorf Erfüllungsort, auch für unsere Zahlungsverpflichtungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Im internationalen Geschäftsverkehr mit uns gilt ausschließlich das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts (CISG).

Stand: 01.01.2017