AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnarbeiten
1. Anwendungsbereich: Für alle
von uns durchgeführten Lohnarbeiten gelten ausschließlich diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Lohnarbeiten. Entgegenstehende oder ergänzende
allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies
gilt auch dann, wenn wir Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen oder
unseren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommen.
2. Notwendige Angaben: Allen
uns zur Bearbeitung übergebenen Werkstücken ist ein Lieferschein beizufügen.
Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a)
Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Art der Verpackung
b)
Werkstoffqualität
c)
gewünschte Bearbeitung
d)
gewünschte Prüfverfahren
e)
weitere für den Erfolg der Bearbeitung notwendige Angaben oder
Vorschriften
Fehlen die erforderlichen
Angaben oder sind sie unvollständig oder unrichtig, führen wir die Bearbeitung
nach bestem Ermessen durch.
3. Lieferzeit: Die
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die
Lieferzeit wird nur annähernd und unverbindlich vereinbart.
4. Gefahrübergang: Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Werkstücke vom
Besteller auf seine Kosten und seine Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung
abzuholen. Wird hiervon auf Veranlassung des Bestellers abgewichen, sind die
daraus resultierenden Kosten vom Besteller zu tragen. In jedem Fall geht die Gefahr
mit dem Verlassen des Werks auf den Besteller über.
5. Zahlungsbedingungen: Sofern
nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise ab Werk ausschließlich der
Kosten für Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung. Kaufpreiszahlungen sind innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der
Ware und der Rechnung bar oder per Überweisung bei uns eingehend zu leisten.
Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung
steht. Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller. Der Besteller
hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zu‐ rückbehaltungsrecht nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm darüber hinaus nur
insoweit zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6. Gewährleistung: Die
Bearbeitung wird durch uns fachgerecht und sorgfältig ausgeführt. Der Besteller
hat die Bearbeitung unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und uns Mängel
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt
die Bearbeitung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel,
der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel
später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen,
anderenfalls gilt die Bearbeitung auch angesichts des Mangels als genehmigt.
Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen und muss den festgestellten
Mangel konkret beschreiben. Sollte eine Mängelanzeige berechtigt sein, so
werden wir nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder die Bearbeitung an dem
alten oder einem entsprechenden neuen Werkstück wiederholen (Nacherfüllung).
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Besteller unzumutbar, so
kann dieser den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere
Ansprüche des Auftraggebers mit Ausnahme der Ansprüche in Ziffer 8 (Haftung)
bestehen nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns ausreichend Zeit und
Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Sofern wir den Besteller dazu
auffordern, hat dieser unverzüglich Proben oder nach unserer Wahl das gesamte
beanstandete Material zwecks Prüfung zurückzuliefern. Die Gewährleistungsfrist
beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
7.Rücktritt: Der
Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die Leistung
endgültig unmöglich wird. Wird trotz angemessener Nachfrist und entsprechender
Rücktrittserklärung die Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung nicht eingehalten,
ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Für den Fall unvorhergesehener
Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich
einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der
Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen in
diesem Fall nicht. Der Lieferer kann insbesondere vom Vertrag zurücktreten,
wenn sich Materialabweichungen im Verhältnis zum Muster und/oder den
Beschreibungen, die Grundlage des Auftrages waren, herausstellen, insbesondere
Abweichungen von physikalischen oder chemischen Zustandsbeschreibungen. Dies
gilt auch bei unvorhersehbaren Verformungen der beigestellten Bauteile auf
Grund vorhandener oder durch den Auftragnehmer induzierter Eigenspannungen.
8. Haftung: Für
Schäden haften wir nur, wenn die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend
ist, z.B. nach dem ProduktHaftG oder in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn eine ausdrückliche
Garantie übernommen wurde oder wenn der Eintritt des Schadens auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten unsererseits beruht. In allen anderen Fällen ist unsere Haftung, unabhängig von
der Rechtsgrundlage, ausgeschlossen. Auf jeden Fall ist die Haftung begrenzt
auf denjenigen Schaden, der bei Vertragsschluss aufgrund der uns zugänglichen
Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehbar war sowie auf den Schaden, der typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art
entsteht. Die Haftung ist der Höhe nach zudem begrenzt auf den Wert der
beauftragten Bearbeitung. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Haftung unter
dem anwendbaren Recht zwingend ist, z.B. nach dem ProduktHaftG oder in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn
eine ausdrückliche Garantie übernommen wurde oder wenn der Eintritt des
Schadens auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem
Verhalten unsererseits beruht. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer
sowie Erfüllungsgehilfen.
9. Allgemeines: Sofern
der Besteller Vollkaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Geschäfts‐/
Niederlassungssitz zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Schorndorf Erfüllungsort, auch für
unsere Zahlungsverpflichtungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Im internationalen Geschäftsverkehr
mit uns gilt ausschließlich das Deutsche Recht unter
Ausschluss des UN‐Kaufrechts (CISG).
Stand: 01.01.2017